AVA 17.2.2012

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/Bürgermeisterin

 

 

 

Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Eichstegen notwendig.

 

Die Wahl findet statt am Sonntag, 01. April 2012.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.

 

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, 22. April 2012.

 

Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

 

Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

 

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

 

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

 

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

 

Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Eichstegen bereit.

 

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 11. März 2012, beim Bürgermeisteramt Eichstegen, Hauptstraße 11, 88361 Eichstegen eingehen.

 

Eichstegen, den 17. Februar 2012

 

Anton Brauchle, Bürgermeister

 

Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses

 

 

 

Bürgerball gut besucht bei bester Moderation

 

Wer nicht kostümiert war, viel auf, da der größte Teil der Partygäste dem Motto entsprechend sich gekleidet haben. Viele fanden sich in die Kindheit zurückgesetzt durch die Vielzahl der Kostüme. Ob Feen, Kobolde, Zwerge, Prinzessinnen, Könige und Hexen, alle fühlten sich in dem närrisch dekorierten Saal wohl, Groß und Klein feierten ein ausgelassenes Fest der Fasnet, vor allem froh gelaunt. Alle Vereine der Gemeinde haben ihren Teil dazu beigetragen, ohne die vielen Hände wäre ein solches Fest auch gar nicht möglich. Das Programm war abwechslungsreich und professionell, einfach begeisternd, mit großem Zeitaufwand vorbereitet. So verwunderte es nicht, wenn immer wieder eine Zugabe gefordert wurde. Die Organisation lag dieses Jahr in den Händen des Landfrauenvereins und damit in guten Händen. Auch die Moderation von Ellen Hund und Helga Scholter war je in Gedichtform, in freiem Vortrag, bei jedem Auftritt in einem anderen Kostüm – viele Stunden der Vorbereitung.

 

Wir bedanken uns bei allen Akteuren und Helfern herzlich und wünschen allen noch eine schöne Fasnetszeit. Dank sagen wir auch allen Gästen und den Vereinen, der Erlös kommt unserem Dorfgemeinschaftshaus und damit jedem Einzelnen zu Gute.

 

 

 

Sirenenalarm zur Ballzeit

 

Große Aufregung herrschte kurze Zeit, als die Sirenen von der Leitstelle ausgelöst wurden. Die anwesenden Feuerwehrkameraden rannten in ihren Fasnetskostümen zu ihrem Löschfahrzeug – zum Glück war es ein Fehlalarm, ausgelöst vom Brandmelder des Dorfgemeinschaftshauses. Offensichtlich kam der Rauch der Zigaretten im Außenbereich in das Foyer, dort löste dann der Melder aus. Künftig werden wir wohl bei solchen Veranstaltungen die Meldeanlage ausschalten müssen, im Ernstfall wäre die Feuerwehr ja sowieso da.

 

 

 

Dienststunden des Bürgermeisteramts

 

Das Bürgermeisteramt ist in der folgenden Woche nur am Montag und Freitag von 8.30 Uhr – 11 Uhr und am Dienstagnachmittag von 14-17 Uhr besetzt. Am Fasnetsdienstag und Aschermittwoch ist das Rathaus nicht besetzt. Für dienstliche Angelegenheiten steht außerhalb dieser Zeit der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen zur Verfügung.

 

 

 

Großputz Dorfgemeinschaftshaus

 

Nachdem mit dem Bürgerball und dem Gompigen Donnerstag die närrischen Veranstaltungen abgeschlossen sind, steht am kommenden Samstag ab 13.30 Uhr der Großputz wieder an. Hierzu sind wir wieder auf die Mithilfe der Vereine angewiesen und dankbar! Wie in der Vorbesprechung vereinbart, bitten wir um je zwei Personen je Verein zur Unterstützung, damit unser Dorfgemeinschaftshaus auch in Zukunft „unsere gute Stube“ ist. Vielen Dank an die Helfer!

 

 

 

Vereinsnachrichten

 

 

 

Landfrauen / Kapellengemeinschaft Eichstegen e.V.

 

Wenn Mäschkerle der Märchenwelt entspringen, dann kann der Tag ja nur gelingen.

 

Prinzessin, König, Zwerg und Wicht, alles ist hier bunt gemischt.

 

Ein wenig in den Märchenwald entschweben und frohe, schöne Stunden im Dorfgemeinschaftshaus erleben, dazu laden ein der Kapellen- und der Landfrauenverein.

 

 

 

Am ´Gumpigen Donnschtig´, 16.02.12 ist es soweit, ab 12 Uhr gibt´s Flädlesupp´, Weißwurst, Maultaschen mit Kartoffelsalat und natürlich Kaffee und Kuchen. Gegen Abend können sich die Gäste dann mit Wurstsalat stärken. Neben Spiel, Spaß und guter Unterhaltung wird das Inhaftierungskommando aus Altshausen wieder ein paar Delinquenten verhaften.

 

Landfrauen / Kapellengemeinschaft

 

 

 

 

 

 

 

AVA 24.2.2012

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 01. April 2012 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 22. April 2012

 

 

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 01. April 2012 Wahlberechtigten eingetragen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 11. März 2012 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Eichstegen, Hauptstraße 11, 88361 Eichstegen bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag, 11. März 2012 beim Bürgermeisteramt Eichstegen, Hauptstraße 11, 88361 Eichstegen, eingehen.

Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.

 

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 12. März 2012 bis 16. März 2012 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt Eichstegen

Montag + Freitag       08:30 – 11:00 Uhr

Dienstag                      14:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch                 09:30 - 12:00 Uhr

Donnerstag               10:00 - 11:00 Uhr                                          

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 33 Abs. 1 Meldegesetz eingetragen ist.

 

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 16. März 2012 bis 11:00 Uhr beim Bürgermeisteramt Eichstegen, Hauptstraße 11, 88361 Eichstegen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

 

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigungskarte angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2.

 

2. Wahlscheine

 

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen;

dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

 

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 22. April 2012 erhält ferner einen Wahlschein

a) auf Antrag, wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird,

b) von Amts wegen, wer für die Wahl am 01. April 2012 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

 

2.3 Wahlscheine können

für die Wahl am 01. April 2012 bis Freitag, 30.März 2012 um 18:00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 22. April 2012 bis Freitag, 20. April 2012 um 18:00 Uhr beim Bürgermeisteramt Eichstegen, Hauptstraße 11, 88361 Eichstegen, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-          einen amtlichen Stimmzettel

-          einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

-          einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen Anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

 

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Eichstegen, den 24. Februar 2012

 

Anton Brauchle, Bürgermeister

Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses